Hier möchten wir die letzten Neuigkeiten aus dem Verein anzeigen.

22.02.2011
Reiten und Pferdehaltung mit Blick auf den Straßenverkehr

Von Rechtsanwältin Iris Müller-Klein | Profil
 
 (Pferderecht-Wissen.de) Mit Frühlingsbeginn zieht es die Reiter wieder ins Gelände. Gleichzeitig werden die Pferde verstärkt auf den Weiden gehalten. Was hierbei aus rechtlicher Sicht zu beachten ist, soll kurz dargestellt werden:

1) Reiten im Straßenverkehr

Entgegen der häufig verbreiteten Ansicht gehören Reiter nicht auf den Rad- oder Fußweg, sondern müssen gem. § 28 der Straßenverkehrsordnung auf der rechten Straßenseite reiten. Zu beachten ist, dass nur derjenige ein Pferd im Straßenverkehr reiten darf, der über die erforderliche Erfahrung verfügt. Diese ist sicherlich nicht bei einem Reitanfänger gegeben. Wichtig ist, dass der Gesetzgeber für Reiter und auch beim „Treiben von Vieh“ bei Dämmerung und Dunkelheit eine Beleuchtung vorsieht. Es soll sowohl beim Führen eines Pferdes, als auch beim Reiten eine nicht blendende Leuchte mit weissem Licht verwendet werden, die auf der linken Seite von vorne und von hinten gut sichtbar ist. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden soll. Kfz-Fahrer müssen grds. das Sichtfahrgebot einhalten, d.h. sie dürfen nur so schnell fahren, dass sie vor einem schon auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis in absehbarer Strecke anhalten können. Kommt es nun zu einer Kollision zwischen Reiter und Pkw ist zumindest ein Mitverschulden des Pferdehalters zu berücksichtigen, lag keine ausreichende Beleuchtung vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Pkw zu schnell gefahren sein sollte.
Es kann bei lebhaftem Verkehr geboten sein, dass der Reiter bei sich zeigender Nervosität absteigt und das Pferde auf der linken Seite führt. Als grundsätzlich sorgfaltswidrig ist es zu qualifizieren, wenn zwei Pferde gleichzeitig geführt werden- unabhängig davon, ob dies im Straßenverkehr geschieht oder anderweitig. Ein Mensch kann nicht gleichzeitig zwei Pferde kontrollieren, so dass zumindest von einem Mitverschulden auszugehen ist, kommt es zum Schaden.

Weiter muss sowohl beim Reiten im Gelände, als auch im Straßenverkehr ein geeigneter Sicherheitsabstand zum Vorderpferd, der in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg mit 10 m angegeben wurde, eingehalten werden. Dies mag im Einzelfall auch anders beurteilt werden. Haftungsträchtig ist es auch, ein Handpferd bei sich zu führen. In der Literatur wird das Führen von Handpferden im Straßenverkehr als sorgfaltswidrig beschrieben, da der Reiter nicht gleichzeitig auf das von ihm gerittene und gleichzeitig auf das Handpferd einwirken könne.

2) Sicherung von Weiden in Straßennähe

Besondere Sorgfaltspflichten treffen den Pferdehalter auch, wenn er seine Pferde auf der Weide hält. Die Rechtsprechung fordert bei Weiden, die an eine Straße angrenzen besonders hohe Schutzvorrichtungen, damit andere Teilnehmer des Straßenverkehrs nicht durch entlaufene Pferde zu Schaden kommen. So hat das OLG Celle in einem Urteil ausgeführt, dass der Pferdehalter den Zaun laufend auf Bruchfestigkeit untersuchen muss. Das Weidetor muß so beschaffen sein, daß es nicht nur gegen Einwirkungen der auf der Weide untergebrachten Tiere, sondern auch gegen voraussehbare Einwirkungen von außen, sei es durch fremde Tiere, sei es durch unbefugte Personen, hinreichende Sicherheit bietet. Muss mit einem Öffnen des Tores durch Unbefugte gerechnet werden, so z.B. durch die Lage der Weide an einer Straße, so genügt der Verschluß des Koppeltores mit einer Drahtschlinge nicht Der Bundesgerichtshof fordert hier die Verschließung – jedenfalls bei Weiden zur Nachtzeit – durch ein nur mit einem Schlüssel zu öffnendes Schloß als besondere Sicherung. Folgerichtig entschied der BGH in einer Folgeentscheidung, dass in ländlicher Gegend die Sicherungsanforderungen an das Weidetor – und auch die Stalltür - geringer sind. Auch reicht ein reiner Holzzaun nicht aus. Es ist zusätzlich zu fordern, dass die Pferde durch einen Stromzaun vom Entweichen auf die Straße gehindert werden.

Generell hat der Pferdehalter eine ordnungsgemäße Umzäunung zu verwenden, damit im Falle eines Entweichens der Pferde kein Mitverschulden zu berücksichtigen ist.

Das Oberlandesgericht Celle urteilte in einem Fall, in dem mehrere Pferde von einer Weide ausgebrochen und mit einem Pkw kollidiert waren, dass den Pferdehalter die alleinige Haftung treffe, da die gewählte Zaunvorrichtung nicht den Mindstanforderungen an eine Pferdeweide entsprächen, wie sie von der FN vorgegeben worden seien. Zu fordern sei vielmehr, dass die Pfahlabstände max. 3 – 3,5 m betrügen. Weiter soll die Umrandung für die Pferde eine gut sichtbare Abgrenzung darstellen, so dass eine Breite von mind. 7 cm zu wählen sei. Betreffend die Höhe soll die Umzäunung mindestens die Widerristhöhe minus 10 % des größten Tieres betragen.

Veröffentlicht im Quarter Horse Journal 06/2009

 

26.08.2010

In diesem Jahr hat der Verein den Reitplatz etwas aufgearbeitet.

Neben der gestrichenen Umrandung wurde auch ein Dressurviereck aufgebaut. Den tapferen Helferinnen und Helfern sei nochmals herzlich gedankt. Es hat trotz der Arbeit Spaß gemacht und das abschließende gemeinsame Grillen tat ein Übriges

Wir hoffen, dass dadurch der Reitplatz wieder effektiver genutzt wird.

Außerdem wurden  6 Sprenger und eine Pumpe fest installiert, damit in den trockenen Zeiten, der Reitplatz vor / nach der Benutzung gewässert werden kann.

Zur Sicherheit wurde auch ein Tor am Zugang zum Reitplatz angebracht.

Aus gegebenen Anlass möchten wir unbedingt darauf hinweisen, dass das Tor nur zum Betreten bzw. Verlassen des Reitplatzes geöffnet sein sollte.
Ein offen stehendes Tor nutzt niemanden. Denn sollte ein Pferd einmal scheuen und allein auf die Straße laufen, ...

Es muss nicht sein.

Der Verein möchte hiermit auch feststellen, dass es grundsätzlich nur Vereinsmitgliedern gestattet ist, auf dem Reitplatz zu reiten.

 
14.04.2010 [Seiten/News/Texte/100414.htm] 

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letzte Änderung: 23.02.2011